3.2.20

Rundmesserschneidemaschinen


 

Der Unternehmer hat nach § 7 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass die Schutzmaßnahmen an Rundmesserschneidemaschinen nicht unwirksam gemacht werden.
  Der Eingriff in die Gefahrstelle an der Messerschneide ist bis auf die Schneidstelle durch eine unlösbare Verdeckung gesichert, die den Umfang des Messers in einem Winkel von 260° umschließt und nur die Schneidstelle freilässt.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Sicherung der Messerschneide
  Bild 36: Sicherung der Messerschneide