3.2.20 |
Rundmesserschneidemaschinen |
Der Unternehmer hat nach § 7 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass die Schutzmaßnahmen an Rundmesserschneidemaschinen nicht unwirksam gemacht werden. |
Der Eingriff in die Gefahrstelle an der Messerschneide ist bis auf die Schneidstelle durch eine unlösbare Verdeckung gesichert, die den Umfang des Messers in einem Winkel von 260° umschließt und nur die Schneidstelle freilässt. | |
Beispiel der Ausführung: | |
Bild 36: Sicherung der Messerschneide |