3.2.8

Elektrische Geräte zur Betäubung, Stimulation und Rückenstabilisierung


 

Geräte mit Nennspannung über 50 Volt Wechselstrom sind nach § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A 2) so einzusetzen, dass die zur Wirkung kommende Spannung erst nach Anlegen der Elektroden an das Schlachttier aufgeschaltet werden kann.
  Siehe auch DIN EN 60335-2-87/DIN VDE 0700 Teil 87 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-87: Besondere Anforderungen für elektrische Tierbetäubungsgeräte".