3.2.9 |
Absetzen des Rinderkopfes |
In Bandschlachtungen müssen zum Transport des Rinderkopfes nach § 2 Abs. 1 der Lastenhandhabungsverordnung Einrichtungen vorhanden und so an den Absetzplatz herangeführt sein, dass ein Tragen von Hand nicht erforderlich ist. |
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Abweichend davon ist ein Transport von Hand zulässig, wenn Gefährdungen der Gesundheit durch manuelle Handhabung von Lasten nicht zu erwarten sind. |
Siehe auch Abschnitt 3.1.3.3 dieser BG-Regel. |