3.2.9

Absetzen des Rinderkopfes


 

In Bandschlachtungen müssen zum Transport des Rinderkopfes nach § 2 Abs. 1 der Lastenhandhabungsverordnung Einrichtungen vorhanden und so an den Absetzplatz herangeführt sein, dass ein Tragen von Hand nicht erforderlich ist.
  Abweichend davon ist ein Transport von Hand zulässig, wenn Gefährdungen der Gesundheit durch manuelle Handhabung von Lasten nicht zu erwarten sind.
  Siehe auch Abschnitt 3.1.3.3 dieser BG-Regel.