(1) In widerstandsfähigen Wänden zwischen Produktions- und Bedienungsräumen dürfen Türen, Sichtfenster und erforderliche Verbindungseinrichtungen vorhanden sein. DA
(2) Die Türen und Sichtfenster müssen den gleichen zu erwartenden Beanspruchungen standhalten wie die widerstandsfähigen Wände, in denen sie sich befinden. DA
(3) Verbindungseinrichtungen in widerstandsfähigen Wänden müssen den zu erwartenden Beanspruchungen widerstehen. DA
Verbindungseinrichtungen sind z.B. Rohrleitungen, Kabel, Steuerleitungen.
In bestimmten Fällen empfiehlt es sich, Türen und Sichtfenster mit Zwangsverriegelungseinrichtungen zu versehen, die gewährleisten, dass während der Produktion die Türen und Sichtfenster nicht geöffnet werden können.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn erforderliche Rohrleitungen, Kabel, Steuerleitungen so gestaltet und verlegt sind, dass bei einer Druck- oder Flammeneinwirkung keine Gefährdung der Versicherten im Bedienungsraum eintreten kann.
Siehe auch § 11 Abs. 7.