§ 12
Einrichtungen zum Fördern, Fortleiten oder Abfüllen

(1) Einrichtungen zum Fördern, Fortleiten oder Abfüllen von organischen Peroxiden müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß eine gefährliche chemische, thermische oder mechanische Beanspruchung der organischen Peroxide durch das Fördern, Fortleiten oder Abfüllen sicher vermieden wird. DA

(2) Ein gefährlicher Einschluß der organischen Peroxide muß vermieden sein. DA

(3) Rohrleitungen, Förder- und Abfülleinrichtungen für organische Peroxide müssen so konstruiert oder verlegt sein, daß beim Entleeren keine gefahrbringenden Rückstände zurückbleiben. DA

(4) Rohrleitungen, Förder- und Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß unerwünschte Phasenumwandlungen der organischen Peroxide vermieden werden. DA

DA zu § 12 Abs. 1:

Insbesondere sollen die Fördermittel, z.B. Pumpen, Stetigförderer oder Abfülleinrichtungen, so gewählt und gestaltet sein, dass durch sie verursachte Beanspruchungen der mechanischen oder thermischen Empfindlichkeit des jeweiligen organischen Peroxides angemessen sind. Insbesondere ist bei der Verlegung von Rohrleitungen darauf zu achten, dass z.B. durch benachbarte Heizmittelleitungen oder Sonneneinstrahlung keine Erwärmung eintreten kann, wenn diese zu gefährlichen Zersetzungen führen kann.

Chemisch bedingte Zersetzungen organischer Peroxide durch Einfließen oder Eindiffundieren von zersetzend wirkenden Stoffen aus anderen Anlagenteilen können z.B. durch Filter, Wäscher, zusätzliche Entleerstellen oder Einrichtungen zum Spülen vermieden werden.

DA zu § 12 Abs. 2:

Ein gefährlicher Einschluss von organischen Peroxiden liegt z.B. vor, wenn diese sich in beidseitig abgeschlossenen Rohrleitungsabschnitten oder Fördereinrichtungen für einen solchen Zeitraum befinden, dass bei den vorliegenden Temperaturen eine gefährliche Zersetzung eintreten kann.

DA zu § 12 Abs. 3:

Dies kann z.B. erreicht werden, indem Rohrleitungen mit Gefälle verlegt werden.

Rückstände in unvermeidbaren toten Räumen, z.B. Taschen, Schleifen, lassen sich durch geeignete Ablassvorrichtungen oder Spülen entfernen.

DA zu § 12 Abs. 4:

Phasenumwandlungen sind z.B. Auskristallisieren, Erstarren, Schmelzen, Entmischen, Verdampfen.