§ 13
Einrichtungen und Anlagen zum Vernichten durch Verbrennen

Sollen organische Peroxide regelmäßig durch Verbrennen vernichtet werden, muß eine geeignete Verbrennungseinrichtung in ausreichendem Sicherheitsabstand zu Gebäuden, Anlagen und Verkehrswegen vorhanden sein. DA

DA zu § 13:

Die Erstellung der Verbrennungseinrichtung hat im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft zu erfolgen. Hierbei wird auch der erforderliche Sicherheitsabstand festgelegt.