§ 14
Fahrzeuge zum Transport

(1) Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge müssen in Abhängigkeit von ihrem Einsatzbereich so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch organische Peroxide weder durch heiße Oberflächen, Auspuffgase, elektrische Einrichtungen oder Betriebsmittel entzündet werden können. DA

(2) An nicht kraftbetriebenen Fahrzeugen müssen die Deichsel- und Kupplungseinrichtungen, soweit sie aus funkenreißendem Werkstoff bestehen, so gestaltet sein, daß sie den Boden nicht berühren können.

DA zu § 14 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass die Ausrüstung der Fahrzeuge, je nach Einsatzbereich, z.B. den "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10), "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123, bisherige ZH 1/168), DIN VDE 0166 "Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen" sowie der Anlage B des ADR entspricht.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 1.