(1) Der Unternehmer darf für den Umgang mit organischen Peroxiden nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
1. | dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, |
2. | ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist |
und | |
3. | die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist. |
(3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für die Durchführung von Arbeiten, bei denen eine Gefährdung der Versicherten nicht zu erwarten ist. DA
(4) Versicherte dürfen sich nur an den ihnen vom Unternehmer zugewiesenen Arbeitsplätzen und Arbeitsbereichen aufhalten. DA
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie § 26 Gefahrstoffverordnung.
Eine Gefährdung ist insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn organische Peroxide beim Umgang in Versand- oder gleichwertigen Betriebsverpackungen vorliegen, z.B. bei Versand- oder Verladearbeiten.
Diese Forderung beinhaltet auch, dass Versicherte, die vorübergehend in einer anderen Abteilung tätig werden müssen, sich vorher bei dem zuständigen Verantwortlichen zu melden haben.
Siehe auch § 4 Mutterschutzgesetz und § 5 Mutterschutzrichtlinienverordnung.