§ 18
Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat schriftliche Betriebsanweisungen aufzustellen, die Angaben enthalten über:

1.das Verhalten und die Gefahren beim Umgang mit organischen Peroxiden sowie das Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen, DA
2.Sicherheitsbestimmungen, einschließlich der einzuhaltenden Temperaturen bei der Lagerung und Maßnahmen zu deren Überwachung, DA
3.die bei Störungen, Bränden und Explosionen sowie bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen (Alarmplan, Brandbekämpfungsplan),
4.die Handhabung von Betriebseinrichtungen, sofern eine falsche Handhabung einen Gefahrzustand herbeiführen kann,
5.das An- und Abfahren, insbesondere bei kontinuierlich betriebenen Anlagen,
6.das Befördern von organischen Peroxiden,
7.die Probenahme aus Gebinden oder Tanks nach § 20 Abs. 3,
8.Maßnahmen zur Ersten Hilfe,
und
9.fachgerechte Abfallbeseitigung.

(2) Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen. Die Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten abzufassen. DA

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

DA

DA zu § 18:

Siehe § 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

DA zu § 18 Abs. 1 Nr. 1:

Bei den organischen Peroxiden ist die reizende und ätzende Wirkung auf die Haut und die Schleimhäute sehr verschieden stark ausgeprägt. Manche können auch noch in Verdünnung zu tiefgreifenden Hautnekrosen und Cornealnekrosen mit Verlust des Auges führen. Die Einatmung der Dämpfe kann unterschiedlich starke Reizerscheinungen an den Atemwegen hervorrufen. Die Gefahr einer resorptiven Wirkung ist gering. Sensibilisierungen sind beobachtet worden. Bei Arbeiten mit organischen Peroxiden müssen deshalb dicht anliegende Schutzbrillen, wenn erforderlich auch Schutzhandschuhe sowie Gesichts- und Kopfschutz getragen werden. Bei Arbeiten mit kleineren Mengen ist als Körperschutz eine Schürze aus Gummi oder einem geeigneten Kunststoff zweckmäßig. Wird mit größeren Mengen umgegangen, ist dem Grad der Gefährdung angemessene Schutzkleidung zu tragen. Zusätzlich hat sich die vorbeugende Verwendung von Hautschutzmitteln bewährt.

DA zu § 18 Abs. 1 Nr. 2:

In der Betriebsanweisung ist demnach darauf hinzuweisen, dass organische Peroxide, die eine höhere Temperatur als die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur aufweisen, nur dann ins Lager eingestellt werden dürfen, wenn

1.ihre Temperatur mindestens 10 °C unterhalb der jeweiligen exothermen Zersetzungstemperatur mit Selbstbeschleunigung der Zersetzung (Self Accelerating Decomposition Temperature, SADT) liegt
und
2.ihre zügige weitere Abkühlung unter die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur durch eine ausreichende Kühlkapazität sichergestellt ist.

Siehe § 20 Abs. 6.

DA zu § 18 Abs. 2:

Werden ausländische Versicherte beschäftigt, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, sind die Betriebsanweisungen auch in deren Muttersprache abzufassen.