§ 24
Rauchverbot, Ausschluß von Zündquellen

(1) Aus Bereichen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, sowie aus Brandschutzbereichen nach § 5 Abs. 7 sind offenes Feuer und andere Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen ist in diesen Bereichen verboten. Der Unternehmer hat diese Bereiche durch das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" zu kennzeichnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen in ungefährlichen Gebäuden der Betriebsteile, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, Räume mit Raucherlaubnis (Raucherinseln) eingerichtet sein, wenn dadurch keine Gefahrerhöhung herbeigeführt wird. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Räumen nach Satz 1 fest angebrachte Feuerzeuge, vor den Ausgängen Aschenbecher oder Gefäße mit Sand und an den Innenseiten der Türen das Verbotszeichen "Rauchen verboten" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Außerhalb dieses Raumes" vorhanden sind.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in unmittelbarer Nähe von Bereichen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, leicht entzündliche und brennbare Materialien nicht vorhanden sind, soweit diese nicht für den Umgang mit den organischen Peroxiden benötigt werden. DA

DA

DA zu § 24:

Zu beachten ist, dass nicht nur die Brandgefahr, sondern insbesondere die Möglichkeit einer Verunreinigung organischer Peroxide durch Asche oder Tabakanteile besteht. Diese können als Zersetzungskatalysatoren wirken und einen raschen Zerfall des Peroxides hervorrufen.

Ausführung der Verbotszeichen und des Zusatzzeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125).

DA zu § 24 Abs. 3:

Als unmittelbare Nähe gilt in der Regel ein Abstand von weniger als 10 m. Dieser Abstand kann verringert werden, wenn Maßnahmen entsprechend den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 7 getroffen werden.