§ 26
Zusammenlagern, gemeinsames Abstellen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide mit anderen Stoffen oder Materialien nur zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrerhöhung nicht eintreten kann. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide nicht zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden mit Gütern der folgenden Klassen des IMDG-Code deutsch:

Klasse 2 - Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Klasse 3 - Entzündbare Flüssigkeiten
Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 6.1 - Giftige Stoffe
Klasse 6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
Klasse 8 - Ätzende Stoffe

sowie mit Schwermetallverbindungen oder Aminen und deren Zubereitungen.

(3) Werden organische Peroxide verschiedener Gefahrgruppen zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt, hat der Unternehmer die Gesamtmenge der organischen Peroxide aller Gefahrgruppen und für die Ermittlung der Abstände diejenige Gefahrgruppe zugrundezulegen, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Mengen der Gefahrgruppe OP III bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, daß eine wesentliche Gefahrerhöhung eintreten kann. Organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV bleiben unberücksichtigt.

(4) Beim Zusammenlagern oder gemeinsamen Abstellen von organischen Peroxiden mit entzündbaren festen Stoffen der Klasse 4.1 oder brennbaren Materialien hat der Unternehmer im Einzelfall zu prüfen, ob die Sicherheitsabstände zur Vermeidung einer gegebenenfalls eintretenden Gefahrerhöhung für die Umgebung des Lagers oder Abstellplatzes ausreichen oder zu erhöhen sind. DA

DA

DA zu § 26:

Hinsichtlich des Zusammenlagerns und der zu treffenden Maßnahmen sind auch die Rechtsvorschriften für die Lagerung der anderen Stoffe zu beachten, z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 514 "Lagern sehr giftiger oder giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" und TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern".

DA zu § 26 Abs. 1:

Eine wesentliche Gefahrerhöhung ist insbesondere anzunehmen, wenn

1.die Stabilität der organischen Peroxide durch die anderen Stoffe oder Materialien deutlich herabgesetzt wird oder die Stoffe mit den zur Zusammenlagerung vorgesehenen anderen Stoffen oder Materialien in gefährlicher Weise reagieren können
oder
2.die gefährliche Wirkung von zur Zusammenlagerung vorgesehenen anderen Gefahrstoffen durch die organischen Peroxide ausgelöst werden kann.

Dies bedeutet, dass organische Peroxide

mit anderen organischen Peroxiden (siehe Absatz 3)
oder
mit Treibmitteln, Blähmitteln (z.B. Azoverbindungen, N-Nitrosoverbindungen, aromatischen Sulfohydraziden, Diazoniumverbindungen) , soweit diese keine Zusätze von Schwermetallverbindungen enthalten,

zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden dürfen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Lagergruppe dieser Stoffe gemäß der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz; siehe auch SprengLR 300.

DA zu § 26 Abs. 4:

So weit Stoffe oder Materialien zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden sollen, die sich keiner der vorstehend genannten Gruppen zuordnen lassen, ist die Zulässigkeit des Zusammenlagerns oder gemeinsamen Abstellens im Einzelfall zu prüfen.