Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die für die Herstellung von organischen Peroxiden verwendeten Roh- und Hilfsstoffe nach Art oder Menge nur solche Verunreinigungen enthalten, die die Empfindlichkeit und die Zersetzung organischer Peroxide nicht in gefährlicher Weise erhöhen können. DA
Neben der Festlegung von notwendigen Reinheitsanforderungen an den Lieferanten der Roh- und Hilfsstoffe sind stichprobenartige Überprüfungen beim Hersteller organischer Peroxide notwendig.