§ 28
Anforderungen an die Sauberkeit beim Umgang mit organischen Peroxiden

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Um- und Abfüllarbeiten für organische Peroxide sowie für Roh- und Hilfsstoffe nur mit getrennten Einrichtungen und Geräten durchgeführt werden, wenn ein Vermischen der Stoffe eine Gefahrerhöhung herbeiführen kann. DA

(2) Arbeitsplätze für den Umgang mit organischen Peroxiden sind sauberzuhalten. Arbeitsräume einschließlich der Betriebseinrichtungen und Fußböden sind nach Anweisung des Unternehmers regelmäßig zu reinigen. DA

(3) Nach Gebrauch sind Gebinde für organische Peroxide unverzüglich zu verschließen. Entnommene Mengen an organischen Peroxiden, die nicht verbraucht worden sind, dürfen nicht wieder in die Aufbewahrungsgebinde zurückgegeben werden, sondern sind der Vernichtung zuzuführen. Spätestens nach Arbeitsschluß sind alle Gebinde mit organischen Peroxiden an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückzubringen. Organische Peroxide, für die eine Lagertemperatur vorgeschrieben ist, müssen jedoch zur Vermeidung einer unzulässigen Temperaturerhöhung unverzüglich an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückgebracht werden. DA

DA zu § 28 Abs. 1:

Solche Einrichtungen und Geräte sind z.B. Trichter, Rohrleitungen, Dosiergefäße.

DA zu § 28 Abs. 2:

Nach § 46 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) sind verschüttete organische Peroxide unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.

Die gefahrlose Beseitigung kann z.B. geschehen

bei Vorhandensein eines Ableitungssystemes mit Auffanggrube oder Abscheidern durch gründliches Nachspülen,
andernfalls durch Aufnehmen der flüssigen organischen Peroxide mit indifferenten saugfähigen Stoffen, z.B. Blähglimmer, oder Aufnehmen nach Anfeuchten der festen organischen Peroxide.

DA zu § 28 Abs. 3:

Die Notwendigkeit, nicht verbrauchte organische Peroxide an den vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückbringen zu müssen, wird insbesondere bei kühl zu haltenden organischen Peroxiden vorteilhaft dadurch vermieden, daß stets nur die zum Verbrauch benötigten Mengen bereitgehalten werden.

Siehe auch § 46 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).