§ 32
Erste Hilfe

Der Unternehmer hat wirksame Maßnahmen zur Ersten Hilfe, insbesondere das Bereitstellen von Augen- und Körperduschen sowie die schriftliche Bekanntgabe der Maßnahmen, zu treffen. DA

DA zu § 32:

Die Erste-Hilfe-Anleitung sollte folgende Maßnahmen berücksichtigen:

Ist organisches Peroxid in die Augen gelangt, sind diese sofort ausgiebig und lang anhaltend unter Schutz des unverletzten Auges mit Wasser zu spülen. Augenlider weit spreizen, das Auge nach allen Seiten bewegen lassen. Anschließend Verletzten sofort in augenärztliche Behandlung bringen.
Schadstoff angeben!

Die Vorstellung beim Augenarzt ist auch dann erforderlich, wenn durch die Sofortmaßnahmen der Augenschaden behoben zu sein scheint, denn mögliche schwere Folgen einer Augenschädigung durch organische Peroxide können unter Umständen erst nach mehreren Tagen in ihrem vollen Umfang in Erscheinung treten.

Sind Augen und Hautpartien betroffen, hat Augenspülen unbedingten Vorrang!!!

Benetzte Kleidung (auch Schuhe, Strümpfe) schnellstens entfernen und betroffene Haut reichlich anhaltend mit Wasser abspülen. Bei offenen Wunden oder Verätzungen gegebenenfalls keimfreien Verband anlegen.
Ärztliche Hilfe!
Wurde organisches Peroxid verschluckt, Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen. Zusätzlich kann Medizinkohle verabfolgt werden.
Schnelle ärztliche Hilfe!
Schadstoff angeben!

Siehe auch § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5, bisherige VBG 109).