Vor Druckentlastungsflächen von Gebäuden, in denen mit organischen Peroxiden der Gruppe OP I und OP II umgegangen wird, muß zu innerbetrieblichen Verkehrswegen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten sein. Dies gilt nicht für Verkehrswege, die ausschließlich für den betriebstechnischen Ablauf in diesen Gebäuden notwendig sind. DA
Innerbetriebliche Verkehrswege sind z.B. Wege, Straßen und Gleisanlagen.
Siehe auch § 21.