§ 9
Gebäude und Räume für das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Vernichten

(1) Gebäude und Räume zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen oder Vernichten organischer Peroxide müssen in Sicherheitsbauweise mit ausreichend widerstandsfähigen Decken und Wänden und ausreichend bemessenen Druckentlastungsflächen errichtet sein, wenn die Versicherten durch eintretende Zersetzungen gefährdet werden können. DA

(2) Druckentlastungsflächen müssen aus leichten Baustoffen bestehen. Ihre Widerstandsfähigkeit muß wesentlich geringer sein als die der übrigen Bauteile. DA

DA zu § 9 Abs. 1:

Gebäude und Räume zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen oder Vernichten organischer Peroxide werden als Produktionsgebäude bzw. Produktionsräume bezeichnet.

Eine Gefährdung ist z.B. gegeben, wenn bei der Herstellung oder der chemischen oder physikalischen Nachbehandlung (z.B. Zentrifugieren, Trocknen, Mischen) von organischen Peroxiden eine unkontrollierte Zersetzung mit Druckwirkung oder stichflammenartigem Abbrand die Versicherten verletzen kann.

Eine Sicherheitsbauweise ist nicht erforderlich, wenn unter Berücksichtigung der Menge und der Eigenschaften der organischen Peroxide ein ausreichender Schutz auf andere Weise, z.B. durch Verwendung von ortsbeweglichen Schutzvorrichtungen, Schutzscheiben oder dergleichen sichergestellt werden kann. Eine Sicherheitsbauweise ist also z.B. für das Abfüllen fertig gestellter Produkte nicht erforderlich, wenn eine Gefährdung von Versicherten durch Stichflammen nicht zu erwarten ist. Liegen besondere Kenntnisse über organische Peroxide vor, die eine Verringerung der Schutzmaßnahmen rechtfertigen, so kann auf ortsbewegliche Schutzvorrichtungen beim Abfüllen verzichtet werden.

Ein Produktionsgebäude ist in Sicherheitsbauweise (siehe Bild 1) errichtet, wenn

1.die Versicherten gegen die von der Produktionsanlage zu erwartenden Gefahren, z.B. Feuer, Druck oder Wurfstücke, durch Wände und Dächer geschützt sind, die gegen diese Einwirkungen ausreichend widerstandsfähig sind;
Ist z.B. nur mit einer schwachen Brandbeanspruchung zu rechnen, gilt eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30A DIN 4102-2 als ausreichend widerstandsfähig, während gegenüber starken Brandbeanspruchungen eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 90-A DIN 4102-2 erforderlich ist. Ist außerdem mit dem Auftreten von Druck oder Wurfstücken zu rechnen, müssen die Wände zusätzlich eine ausreichende Standfestigkeit aufweisen. In solchen Fällen ist somit eine Stahlbetonbauweise erforderlich.
2.der Produktionsraum eine ausreichend bemessene Druckentlastungsfläche, in der Regel 1/6 der gesamten Raumbegrenzungsfläche, z.B. eine gesamte Seitenfläche, aufweist. Diese Druckentlastungsfläche kann bei kleinen Mengen organischer Peroxide im Verhältnis zur Raumgröße entsprechend verringert werden, wenn dies der zu erwartende Druckanstieg zulässt.

Die vorstehend beschriebenen Maßnahmen sollen dem Schutz der Versicherten vor den Gefahren der von ihnen betriebenen Anlage dienen.

Hinsichtlich des Schutzes der Versicherten vor den Gefahren, die von anderen Anlagen oder von Lagern ausgehen, siehe § 5 in Verbindung mit Anhang 1.

Bild 1: Beispiele für Sicherheitsbauweise

Erläuterungen:

Zu Beispiel 5:

Die an die Wand mit Druckentlastungsfläche angrenzende Wand des Bedienungsraumes muss mindestens in F 30-A DIN 4102-2 ausgeführt sein.

DA zu § 9 Abs. 2:

Als leichte Baustoffe gelten z.B. Kunststoffolien, Leichtbauplatten, Leichtbetonsteine, Leichtbeton, Holz. Die Art des Baustoffes ist bei der Beurteilung der Wirkung in Druckentlastungsrichtung zu berücksichtigen.