(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
1. | den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten, |
2. | den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie. DA |
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen.
Darunter können im Einzelfall auch Bereiche für Zuschauer fallen, wenn in diesen Bereichen Produktion oder Darstellung erfolgt oder wenn Zuschauer wie Versicherte tätig werden.