Für das Abstellen und Lagern von Gegenständen und Materialien müssen ausreichend bemessene Stellflächen und geeignete Räume vorhanden sein. Die zulässige Tragfähigkeit des Bodens muß deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. DA
Siehe hierzu
– | § 34 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), |
– | "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428). |
Räume sind z.B. geeignet, wenn neben der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) insbesondere für
– | pyrotechnische Erzeugnisse der bauliche Brandschutz und das Sprengstoffgesetz, |
– | Stich- und Schußwaffen das Waffengesetz, |
– | brennbare Flüssigkeiten die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, |
– | Gase die UVV "Gase" (VBG 61), |
– | gefährliche Stoffe die Gefahrstoffverordnung |
beachtet werden.