(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen und Warten maschinentechnischer Einrichtungen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.
Diese Forderung schließt ein, daß Versicherte hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben unterwiesen sind und zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.