(1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei gefährlichen szenischen Vorgängen nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt werden. DA
(3) Künstlerische Forderungen hinsichtlich der Dekoration und Darstellung dürfen nicht realisiert werden, wenn die Bühnen- und Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen gegen sie Einwendungen erhebt.
Gefährliche szenische Vorgänge sind z.B. offene Verwandlung, szenische Vorgänge mit maschineller Bewegung (Bewegungen des Bühnen- oder Studiobodens und von Dekorationszügen), außergewöhnliche szenische Vorgänge ohne maschinelle Bewegung (Abspringen von Personen, Einstürzen von Bauteilen, Umgang mit Waffen und pyrotechnischen Gegenständen, Tragen von behindernden Kostümen).
Diese Forderung schließt ein, daß Endproben grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie Aufführung oder Produktionen durchgeführt und eindeutige Signale und Zeichen vereinbart werden. Als Schutzmaßnahmen kommen z.B. Schutznetze, Schutzleinen, Auffangmatten, Kettenhemden, Suspensorien in Betracht.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 3.
Siehe hierzu § 36 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Die erforderliche körperliche Eignung kann z.B. durch betriebsärztliche Untersuchungen ermittelt werden. Siehe hierzu auch UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).