Auf Bühnen-, Szenen- und Arbeitsflächen dürfen mit Ausnahme des für die jeweilige Aufführung oder Produktion bestimmten Tagesbedarfes keine Gegenstände und Materialien gelagert werden. DA
Das Bereitstellen von Gegenständen und Materialien zur alsbaldigen Benutzung ist kein Lagern.
Hinsichtlich der Freihaltung von Verkehrs- und Rettungswegen siehe auch §§ 24 und 30 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Für den Repertoirebetrieb können Dekorationen auf Nebenbühnen kurzfristig bereitgestellt werden.