§ 22
Lagern von Gegenständen
Auf Bühnen-, Szenen- und Arbeitsflächen dürfen mit Ausnahme des für die jeweilige Aufführung oder Produktion bestimmten Tagesbedarfes keine Gegenstände und Materialien gelagert werden. DA
DA zu § 22:
Das Bereitstellen von Gegenständen und Materialien zur alsbaldigen Benutzung ist kein Lagern.
Hinsichtlich der Freihaltung von Verkehrs- und Rettungswegen siehe auch §§ 24 und 30 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Für den Repertoirebetrieb können Dekorationen auf Nebenbühnen kurzfristig bereitgestellt werden.