Durch das Bereitstellen, Stapeln, Bewegen und Transportieren von Gegenständen und Materialien dürfen Versicherte nicht gefährdet werden. DA
Diese Forderung schließt ein, daß
– | keine Gegenstände und Materialien abgeworfen werden, |
– | die Wirksamkeit sicherheitstechnischer Einrichtungen auch durch Dekoration, Ausrüstung und Ausstattung nicht beeinträchtigt ist, |
– | auf hochgelegenen Flächen Gegenstände und Materialien nur so abgelegt werden, daß sie nicht herabfallen können |
und | |
– | geeignete Transport- und Montagehilfsmittel in ausreichender Anzahl vorhanden sind. |