§ 24
Zustand von Flächen und Aufbauten

(1)  Flächen und Aufbauten sind in einwandfreiem und sauberem Zustand zu halten. Sie dürfen in ihrer Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. DA

(2) Zwischen den Umfassungswänden und dem Rundhorizont oder der Dekoration ist ein mindestens 1 m breiter Umgang freizuhalten, sofern der Rundhorizont oder die Dekoration nicht unmittelbar auf den Umfassungswänden angebracht ist. DA

DA zu § 24 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, daß

die der Auslegung entsprechende, zulässige Belastung nicht überschritten wird,
betriebsbedingte Spalten und Öffnungen abgeschrankt oder abgedeckt sind,
Zu-, Ab- und Umgänge hinter der Szene frei von Gefahrstellen, ausreichend breit und beleuchtet sind (siehe auch Arbeitsstättenverordnung) - bei Anwesenheit von Publikum/Zuschauern sind darüber hinaus die Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung zu beachten -
und
bei gekennzeichneten Absturzkanten anstelle von Absturzeinrichtungen nach § 6 Abs. 2 wiederkehrende Unterweisung erfolgt, Sicherheitszonen markiert bzw. Warnposten aufgestellt werden. Bezüglich der Unterweisung siehe Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 3.

DA zu § 24 Abs. 2:

Siehe auch die jeweils gültige Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.