Maschinentechnische Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß in der vom Hersteller vorgegebenen Weise betrieben und nicht überlastet werden. DA
Zum Betrieb in der vom Hersteller vorgegebenen Weise gehört z.B., daß
– | bei Seilumlenkungen die zulässigen Ablenkwinkel nicht überschritten, |
– | die resultierenden Kräfte berücksichtigt, |
– | Gegengewichte nicht so verändert werden, daß die Tragmittel überlastet sind |
und | |
– | Seilbeschädigungen vermieden werden. |
Werden Einrichtungen der Obermaschinerie, bei Prospekt- oder Punktzüge, z.B. als Flugeinrichtung, für die Aufnahme von Personen verwendet, sind
– | die "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709) |
und | |
– | die "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710) |
zu berücksichtigen.
Der Schutz der mit Einrichtungen der Obermaschinerie beförderten Personen kann auch durch dekorativ gestaltete Förderkörbe erreicht werden.
Flugeinrichtungen sind mit einer Notabsenkeinrichtung auszustatten.