§ 25
Bestimmungsgemäße Verwendung maschinentechnischer Einrichtungen

Maschinentechnische Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß in der vom Hersteller vorgegebenen Weise betrieben und nicht überlastet werden. DA

DA zu § 25:

Zum Betrieb in der vom Hersteller vorgegebenen Weise gehört z.B., daß

bei Seilumlenkungen die zulässigen Ablenkwinkel nicht überschritten,
die resultierenden Kräfte berücksichtigt,
Gegengewichte nicht so verändert werden, daß die Tragmittel überlastet sind
und
Seilbeschädigungen vermieden werden.

Werden Einrichtungen der Obermaschinerie, bei Prospekt- oder Punktzüge, z.B. als Flugeinrichtung, für die Aufnahme von Personen verwendet, sind

die "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709)
und
die "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710)

zu berücksichtigen.

Der Schutz der mit Einrichtungen der Obermaschinerie beförderten Personen kann auch durch dekorativ gestaltete Förderkörbe erreicht werden.

Flugeinrichtungen sind mit einer Notabsenkeinrichtung auszustatten.