(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen regelmäßig instandgehalten werden. DA
(2) Instandhaltungsarbeiten an sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen dürfen erst durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß unbeabsichtigte Bewegungen nicht ausgelöst werden können.
(3) Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie deren Ausstattung sind weitgehend staubfrei zu halten und mindestens jährlich gründlich zu reinigen.
Instandhalten umfaßt Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Siehe z.B. auch DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".