(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Sachverständige geprüft werden.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung, Abnahmeprüfung und - falls erforderlich - Nachprüfung.
(3) Bei sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen, für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt, erstreckt sich die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.
Siehe "Grundsätze für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (ZH 1/222).
In Zweifelsfällen entscheidet die Berufsgenossenschaft über Art und Umfang der Prüfung.
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er muß den arbeitssicheren Zustand von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen können.
Hinsichtlich der Ermächtigung von Sachverständigen siehe Durchführungsanweisungen zu § 36.