(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens alle vier Jahre durch einen Sachverständigen im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. DA
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flugeinrichtungen vor jedem Einsatz durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Prüfung muß eine Sichtprüfung und Belastungsproben in Bewegung umfassen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Belastungsproben nach Absatz 3 mit Personen nur bei geringen Absturzhöhen durchgeführt werden. DA
Sachkundige und Umfang der Sachkundigenprüfung siehe "Grundsätze für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (ZH 1/222).
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen beurteilen kann.
Als gering gelten Absturzhöhen von weniger als 1 m.