(1) Szenenflächen, Aufbauten und Dekorationen müssen so beschaffen sein, daß Personen sicher agieren können. Insbesondere müssen
1. | Bühnenböden eben, splitterfrei und fugendicht, |
2. | betriebsbedingte Spalten und Öffnungen von mehr als 20 mm Breite abdeckbar, |
3. | aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten gegen Auseinandergleiten gesichert, |
4. | Bodenbeläge gegen Verrutschen gesichert |
und | |
5. | Szenenflächen gegenüber benachbarten, nicht tragfähigen Flächen gesichert sein. DA |
(2) In betriebsmäßig verdunkelten Räumen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine sichere Orientierung ermöglichen. DA
Hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen siehe UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Hinsichtlich der Zu- und Abgänge zu Versenkeinrichtungen und Orchesterböden siehe "Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios" (ZH 1/219).
Als Richtwert für die Neigung von begehbaren Flächen gilt 8 %.
Diese Forderung ist z.B. durch das Anbringen von Orientierungslicht oder reflektierende bzw. nachleuchtende Markierung erfüllt.
Siehe auch Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.