(1) Gegen das Herabfallen von Gegenständen auf Arbeitsplätze, Verkehrs- und Szenenflächen müssen Schutzmaßnahmen getroffen sein. DA
(2) Bei der Lagerung von Gegengewichten auf Arbeitsgalerien müssen Schutzvorrichtungen dauerhaft angebracht sein. DA
(3) Gegengewichte müssen auf ihrem Träger so gesichert sein, daß sie bei hartem Auftreffen am Anschlag nicht herausfallen können. DA
(4) Laufbahnen von Gegengewichten müssen verkleidet sein. Die Verkleidung darf in den notwendigen Arbeitsbereichen der Züge bis zu einer Höhe von 2,30 m unterbrochen sein.
(5) Unter Laufbahnen mit veränderbaren Gegengewichten müssen über Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen Auffangvorrichtungen vorhanden sein.
(6) Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Lose Zusatzteile oder sich lösende Teile müssen durch Einrichtungen aufgefangen werden können. DA
Sicherungen gegen Herabfallen von Gegenständen siehe § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Bordwände, Schutzgitter oder Schutznetze in Stapelhöhe, jedoch mindestens 40 cm hoch, angebracht sind.
Siehe z.B. DIN 56 921-1 "Theatertechnik; Bühnenmaschinerie; Prospektzüge für Gesamtkraft bis maximal 3000 N".
Die Verwendung von Seilen und Bändern aus natürlichen und synthetischen Fasern als Sicherung ist unzulässig. Drahtseile und Ketten dürfen keine Ummantelung haben. Hinsichtlich der Bemessung siehe § 9. Dabei sind mögliche dynamische Belastungen (Ruckkräfte) zu berücksichtigen.
Siehe z.B. auch
– | § 33 Abs. 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), |
– | DIN VDE 0711-217 "Leuchten; Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt 17: Leuchten für Bühnen, Fernseh-, Film- und Photographie-Studios (außen und innen)", |
– | DIN VDE 0108-1 und -2 "Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen". |