(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure, die aufgrund ihrer Hochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen. Ihr Einsatz in der Funktion als Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur im Betrieb erfordert eine Zulassung im Einzelfall nach § 7 Absatz 2 Arbeitssicherheitsgesetz durch die zuständige Behörde.
(4) Sicherheitstechnikerinnen und Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Technikerin oder Techniker oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen Qualifizierungslehrgang nach Satz 1 Nummer 3 mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeisterinnen und Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meisterin oder Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen Qualifizierungslehrgang nach Satz 1 Nummer 3 mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Personen mit einem Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft erfüllen als gleichwertig qualifizierte Personen entsprechend Absatz 2, 3, 4 oder 5 die Anforderungen, wenn sie
Zusätzlich bedarf es einer Zulassung im Einzelfall nach § 7 Absatz 2 Arbeitssicherheitsgesetz durch die zuständige Behörde, wenn die Berufsbezeichnung "Ingenieurin oder Ingenieur" nicht geführt werden darf und die Person an Stelle einer Sicherheitsingenieurin oder eines Sicherheitsingenieurs tätig werden soll.
(7) Der Qualifizierungslehrgang nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 umfasst die Lernfelder 1 bis 5 (branchenübergreifende Qualifizierung) und das Lernfeld 6 (branchenspezifische Qualifizierung) inklusive der begleitenden Praktikumsphasen. Bestandteile des Lernfeldes 6 sind die nachfolgenden Rahmenthemen:
(8) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die das Lernfeld 6 (branchenspezifische Qualifizierung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen branchenspezifischen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihres Lernfeldes 6 und der bereits bestehenden Kompetenzen der Fachkraft für Arbeitssicherheit.