Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.
Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2.
Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft.
Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.
Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.
Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:
Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | |
Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) | 2,5 | 1,5 | 0,5 |
Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.
Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:
1. | Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) | |
1.1 | Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung | |
1.2 | Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung | |
1.3 | Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung | |
2. | Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention | |
2.1 | Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen | |
2.2 | Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen | |
3. | Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention | |
3.1 | Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen | |
3.2 | Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten | |
3.3 | Information und Aufklärung | |
3.4 | Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten | |
4. | Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit | |
4.1 | Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation | |
4.2 | Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung | |
4.3 | Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen | |
4.4 | Kommunikation und Information sichern | |
4.5 | Berücksichtung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen | |
4.6 | Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren | |
4.7 | Ständige Verbesserung sicherstellen | |
5. | Untersuchung nach Ereignissen | |
5.1 | Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen | |
5.2 | Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen | |
5.3 | Verbesserungsvorschläge | |
6. | Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten | |
6.1 | Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen | |
6.2 | Beantwortung von Anfragen | |
6.3 | Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen | |
6.4 | Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren | |
7. | Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten | |
7.1 | Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen | |
7.2 | Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern | |
7.3 | Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes | |
7.4 | Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten | |
8. | Mitwirken in betrieblichen Besprechungen | |
8.1 | Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern | |
8.2 | Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften | |
8.3 | Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz | |
8.4 | Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung | |
8.5 | Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften | |
8.6 | Sitzung des Arbeitsschutzausschusses | |
9. | Selbstorganisation | |
9.1 | Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung) | |
9.2 | Wissensmanagement entwickeln und nutzen | |
9.3 | Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten | |
9.4 | Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen |
Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:
1. | Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung | |
1.1 | Besondere Tätigkeiten | |
1.2 | Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen | |
1.3 | Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken | |
1.4 | Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge | |
1.5 | Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz | |
1.6 | Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels | |
1.7 | Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit | |
1.8 | Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements | |
2. | Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation | |
2.1 | Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten | |
2.2 | Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen | |
2.3 | Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien | |
2.4 | Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren | |
2.5 | Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung | |
3. | Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation | |
3.1 | Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen | |
3.2 | Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin | |
4. | Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen |
Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung.
Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.
Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.
Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt 2 aus.
Auszug für die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.
Lfd. Nr. |
WZ 2008 Kode |
WZ 2008 – Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) |
Gruppe I 2,5 h |
Gruppe II 1,5 h |
Gruppe III 0,5 h |
151 | 10.1 | Schlachten und Fleischverarbeitung | X | ||
158 | 10.2 | Fischverarbeitung | X | ||
161 | 10.3 | Obst- und Gemüseverarbeitung | X | ||
168 | 10.4 | Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten | X | ||
174 | 10.51 | Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis) | X | ||
176 | 10.52 | Herstellung von Speiseeis | X | ||
178 | 10.6 | Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen | X | ||
183 | 10.7 | Herstellung von Back- und Teigwaren | X | ||
193 | 10.82 | Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) | X | ||
203 | 10.89 | Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g. | X | ||
205 | 10.9 | Herstellung von Futtermitteln | X | ||
11.01.1 | Herstellung von Spirituosen | X | |||
11.01.2 | Herstellung von Spirituosen (ohne Brennereien) | X | |||
214 | 11.02 | Herstellung von Traubenwein | X | ||
220 | 11.05 | Herstellung von Bier | X | ||
222 | 11.06 | Herstellung von Malz | X | ||
224 | 11.07 | Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer | X | ||
11.08 | Herstellung von sonstigen Getränken a. n. g. | X | |||
227 | 12.0 | Tabakverarbeitung | X | ||
1243 | 55.1 | Hotels, Gasthöfe und Pensionen | X | ||
1263 | 56.1 | Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä. | X | ||
1763 | 93.29 | Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g. | X |