(1) Für den sicheren Betrieb von Toren müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen für die Endstellung vorhanden sein, die Beschäftigte gegen unbeabsichtigtes Schließen der Tore (z. B. Zuschlagen durch Windeinwirkung) schützen.
Der oder die Flügel von Toren dürfen sich nicht ungewollt bewegen. Dies gilt sowohl für hand- als auch für kraftbetätigte Tore. Die ASR A1.7 fordert dies nicht für Türen, jedoch resultieren sicherheitstechnische Anforderungen aus Normen, beispielsweise der DIN EN 16005.
Ungewollte Bewegungen des Flügels von Türen und Toren sind vermieden, wenn
(2) Schiebetüren und -tore dürfen nur betrieben werden, wenn ein Pendeln der Flügel quer zur Bewegungsrichtung der Türen und Tore ausgeschlossen ist.
Pendeln kann beispielsweise durch Wind bewirkt werden. Es ist sowohl während der Bewegung als auch im Stillstand konstruktiv zu verhindern. Dies wird beispielsweise durch geeignete Führungen an der Ober- und Unterseite des Flügels erreicht.
(3) Senkrecht bewegte Torflügel sind durch Gegengewichte oder andere technische Einrichtungen (z. B. Antriebe, Federn) so auszugleichen, dass sie sich nicht unbeabsichtigt schließen. Bei der Verwendung von Toren darf die Kraft an der Hauptschließkante bei einer Bewegung durch nicht ausgeglichene Gewichte maximal 150 N betragen.
Bei handbetätigten Toren kommen meistens Federn und seltener Gegengewichte als Gewichtsausgleich zum Einsatz. Da die Federspannung im Laufe der Zeit nachlässt und damit der Gewichtsausgleich verloren geht, ist dieser bei der Wartung zu kontrollieren und die Federn sind ggf. nachzuspannen (s. Kap. 10.1 „Instandhaltung“).
Bei kraftbetätigten Toren kann entweder der Antrieb allein das Flügelgewicht sicher tragen und die Flügelbewegung stoppen oder es wird eine Kombination aus Feder- bzw. Gegengewicht und (entsprechend schwächer ausgelegtem) Antrieb eingesetzt. In diesem Fall und bei auskuppelbarem Antrieb gelten die gleichen Regeln wie für handbetätigte Tore.
(4) Besteht durch Gegengewichte von Torflügeln eine Quetsch-, Scher- oder Stoßgefährdung oder die Gefährdung des Eingezogenwerdens, darf das Tor nur betrieben werden, wenn die Laufbahn der Gegengewichte bis 2,50 m über der Zugangsebene verdeckt ist.
Gegengewichte sollten sicher geführt und deren Laufbahn bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Fußboden bzw. einer anderen dauerhaften Zugangsebene vollständig verdeckt werden (beispielsweise mit einer Blechverkleidung). Es wird davon ausgegangen, dass oberhalb 2,50 m Höhe Personen nicht mehr gefährdet werden können, sodass hier eine nicht vorhandene Verdeckung keine Gefährdung darstellt. Es ist konstruktiv sicherzustellen, dass das Gewicht, sein Tragmittel und die Befestigung des Tragmittels für Prüfungen (s. Kap. 10.1 „Instandhaltung“) zugänglich sind.
(5) Bei senkrecht bewegten kraftbetätigten Türen und Toren mit Seil-, Gurt- oder Kettenaufhängung muss das Schlaffwerden des Tragmittels verhindert werden, sofern nicht direkt auf den Flügel wirkende Fangvorrichtungen vorhanden sind.
Wenn bei senkrecht bewegten Toren (Türen dieser Art sind unüblich) ein Tragmittel, das heißt die Verbindung zwischen Antrieb und Torflügel, schlaff wird, und keine direkt am Flügel wirkende Fangvorrichtung vorhanden ist, kann sich der Flügel unkontrolliert bis hin zum Absturz bewegen. Dies stellt eine Gefährdung dar und kann außerdem zu Beschädigungen des Tores führen.
Stand der Technik sind sogenannte Schlaffseilschalter, die erkennen, wenn das Seil, der Gurt oder die Kette keine ausreichende Spannung mehr hat und unverzüglich den Antrieb abschalten. Es ist zu empfehlen, jedes Tragmittel (meistens werden zwei eingesetzt) mit einem Schlaffseilschalter zu überwachen.
(1) Beim Betrieb von senkrecht bewegten Flügeln müssen diese mit Fangvorrichtungen gesichert sein, die beim Versagen der Tragmittel ein Abstürzen der Flügel selbsttätig verhindern.
Der Einsatz von baumustergeprüften Fangvorrichtungen ist vorzuziehen. Siehe auch Kapitel 10.2 Absatz (4).
Gebräuchliche Fangvorrichtungen sind:
Mit Auslösen der Fangvorrichtung muss der Antrieb selbsttätig abgeschaltet werden.
(2) Von Fangvorrichtungen nach Absatz (1) kann abgesehen werden:
(1) Tür- und Torflügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungseinrichtungen gesichert sein.
(2) Beim Öffnen oder Schließen der Flügel von kraftbetätigten Türen und Toren müssen diese in ihren Endstellungen selbsttätig zum Stillstand kommen. Können Flügel beim Versagen der Begrenzungseinrichtungen über ihre Endstellungen hinausfahren, müssen Notendschalter oder feste Anschläge in Verbindung mit einer Überlastsicherung vorhanden sein.
Das Verlassen der Führungen muss in allen Betriebszuständen (offen, geschlossen, fahrend) verhindert werden. Dies gilt beispielsweise bei Kollision mit Personen und Gegenständen oder auf den Flügel wirkende Windlast.
Maßnahmen können z. B. sein:
Um ungewolltes Weiterlaufen des Antriebs bei blockiertem Flügel zu verhindern, greifen je nach Tür-/Tortyp beispielsweise folgende Sicherheitseinrichtungen:
Torantriebe verfügen in den beiden Endlagen häufig über jeweils einen Betriebsendschalter (mechanisch oder elektronisch), sowie jeweils einen Notendschalter, der nach Überfahren der Betriebsendschalter angefahren wird und die Stromzufuhr des Antriebs unterbricht.
(3) Begrenzungseinrichtungen, wie Stopper oder Anschläge, müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen.
Alternativ zu den vorgenannten Maßnahmen kann mechanisch, beispielsweise durch Stopper oder Anschläge, verhindert werden, dass der Flügel über die Endlage hinaus fährt. Die Dimensionierung des Stoppers bzw. Endanschlags muss die auftretenden dynamischen Kräfte, die maximalen Drehmomente des Antriebs und die Windlasten berücksichtigen.