8 Sicherheit der Steuerung

8.1 Steuerung ohne Selbsthaltung

An Türen und Toren kann bei Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung) auf die Sicherungen nach Punkt 6 verzichtet werden, wenn:

Auf Schutzeinrichtungen nach Kapitel 6 kann nur dann verzichtet werden, wenn alle oben genannten Bedingungen zur Totmannsteuerung erfüllt sind. Sobald eine der Bedingungen nicht oder nur unzureichend erfüllt wird, ist eine Absicherung nach Kapitel 6 erforderlich.

Die nachfolgenden Regelungen gelten sowohl für die Schließ- als auch für die Öffnungsbewegung. Die Öffnungsbewegung kann jedoch auch in Selbsthaltung gesteuert werden, wenn von ihr keine Gefährdung ausgehen kann (z. B. keine Einzugsgefahr bei glattflächigen Flügeln, keine Quetsch- und Scherstellen z. B. am Sturz, Pfosten oder anderen Teilen der Umgebung).

Anmerkungen zu den Spiegelstrichen:

Der Flügel darf sich nur bewegen, solange die Befehlseinrichtung (z. B. Taster, Zugseil, usw.) durch den Bediener des Tores/der Tür aktiv betätigt wird. Ein Loslassen der Befehlseinrichtung muss zum sofortigen Stopp des Flügels führen. Der Nachlaufweg darf nach DIN EN 12453 nicht größer als 50 mm sein (bei Öffnungsweiten > 500 mm darf der Nachlaufweg bis zu 100 mm betragen). Sogenannte rastende Befehlseinrichtungen (Schalter) sind nicht zulässig.

Vom Bedienstandort der Befehlseinrichtung muss der gesamte Gefahrenbereich (in der Regel Bewegungsbereich des Flügels) in jeder Betriebssituation auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen einsehbar sein.

Ein Kamera-Monitor-System (KMS) oder ein Spiegel liefert keine direkte Ansicht und erfüllt deshalb die Anforderungen nicht.

In öffentlich zugänglichen Bereichen muss die Befehlseinrichtung zur Bedienung einen Schlüssel oder Ähnliches erfordern oder sich in einem verschlossenen Bereich (z. B. Raum mit Sichtfenster auf das Tor/die Tür) befinden. Nur eingewiesenes und befugtes Personal darf Zugriff zum Schlüssel oder den entsprechenden Zugang zur Befehlseinrichtung haben.

Bei mehrflügeligen Türen und Toren z. B. Teleskoptoren/-türen müssen alle Flügel bzw. Flügelteile diese maximale Geschwindigkeit einhalten.

8.2 Steuerung mit Selbsthaltung (Impulssteuerung)

(1) Impulsgesteuerte Flügelbewegungen dürfen nur durch die hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtungen ausgelöst werden.

Durch Erzeugen und Übertragen eines Impulses an die Tor-/Türsteuerung beginnt diese zu öffnen, zu schließen oder zu öffnen und nach Ablauf einer Offenhaltezeit selbsttätig zu schließen oder bei Dauerimpulsgabe solange geöffnet zu bleiben, wie der Dauerimpuls anliegt (z. B. Öffnen über Zentrale Leittechnik (ZLT) oder Brandmeldeanlage (BMA)).

Befehlseinrichtungen zum Erzeugen eines Impulses können z. B. sein:

Impulse können z. B. über Funk- oder Kabelverbindung übertragen werden.

(2) Impulsgesteuerte Türen und Tore sind so zu betreiben, dass Beschäftigte z. B. gegen Quetschgefährdungen geschützt sind. Dazu müssen die entsprechenden Schutzeinrichtungen so beschaffen sein, dass beim Auftreten eines Fehlers in der Einrichtung, der einen Befehl zur Unterbrechung der gefährdenden Flügelbewegung verhindern würde,

Einfehlersicherheit:
Die Schutzeinrichtung muss in Verbindung mit der Steuerung des Tores/der Tür so beschaffen sein, dass das Auftreten eines Fehlers (z. B. Kurzschluss, Leitungsunterbrechung, defekter Sensor/Lichtschranke, defekte Schaltleiste/Schaltmatte usw.) nicht zum Verlust der Schutzfunktion führt.

Dies kann beispielsweise durch doppelt vorhandene Schutzeinrichtungen oder Umschaltung auf sichere Betriebsarten (z. B. Totmannsteuerung, Niedrigenergie-Antrieb) erreicht werden. Der Fehler muss erkannt und angezeigt werden.

Testung:
Ein Fehler muss durch selbsttätiges, zyklisches Abfragen des sicheren Zustandes der Sicherheitseinrichtung/ Schutzfunktion erkannt werden. Nach Erkennen des Fehlers muss die Tür/das Tor unmittelbar in den sicheren Zustand wechseln (z. B. in eine der Endlagen). Eine weitere gefährdende Fahrt ist nicht zugelassen. Der Weiterbetrieb in Totmannsteuerung ist jedoch möglich, sofern die Bedingungen nach 8.1 erfüllt sind.

8.3 Abschalt- und NOT-HALT-Einrichtungen

(1) Damit gefährdende Flügelbewegungen nach Abschalten des Antriebes oder bei Ausfall der Energieversorgung (z. B. elektrisch, pneumatisch, hydraulisch) für den Antrieb verhindert werden, muss nach Abschalten des Antriebes oder des Ausfalls der Energieversorgung die Bewegung der Flügel unmittelbar zum Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Flügel darf nicht möglich sein. Abweichend von Satz 1 dürfen Flügel von kraftbetätigten Türen und Toren, die einen Brandabschluss bilden, nur verwendet werden, wenn sie bei Ausfall der Energieversorgung ohne Gefährdung von Beschäftigten selbsttätig schließen.

(2) Werden zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen an Schließkanten von Brandabschlüssen Einrichtungen verwendet, die bei Berührung oder Unterbrechung durch einen Beschäftigten die Flügelbewegung zum Stillstand oder Reversieren bringen, muss sich der im Brandfall eingeleitete Schließvorgang nach Freigabe dieser Sicherheitseinrichtung selbsttätig fortsetzen.

Bei Abschalten des Antriebes z. B. durch Schutzeinrichtungen, wie Lichtschranke, Schaltleiste, Anwesenheitssensor, oder bei Netzausfall muss der Flügel unverzüglich zum Stillstand kommen.

Türen und Tore in Flucht- und Rettungswegen müssen bei Netzausfall oder Fehler in einer Schutzeinrichtung, der das Öffnen verzögern oder verhindern kann, öffnen und in geöffneter Stellung verbleiben, bis der Netzausfall oder der Fehler behoben ist. Dies gilt nicht für Türen und Tore mit Break-Out.

Bei Feuerschutzabschlüssen hat im Brandfall das Schließen Vorrang und darf nicht dauerhaft unterbrochen werden. Wird der Schließvorgang (zum Personenschutz) unterbrochen, muss er nach Freiwerden der Sicherheitseinrichtung automatisch fortgesetzt werden.

Bei Brandschutztoren, die im Alarmfall mit einem mechanischen Kraftspeicher (beispielsweise Schwerkraft) ohne Kraftbegrenzung schließen, ist ein akustisches Signal vorgeschrieben (DIN EN 12604). Brandschutztüren schließen wie handbetätigte Türen mit Türschließer oder Federband.

(3) Eine NOT-HALT-Einrichtung ist dann erforderlich, wenn im Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass durch diese Maßnahme eine zusätzliche Sicherheit erreicht werden kann. Abweichend von Satz 1 sind kraftbetätigte Karusselltüren unmittelbar an den Zugangsstellen mit NOT-HALT-Einrichtungen auszurüsten. NOT-HALT-Einrichtungen sind so anzubringen, dass sie gut sichtbar und schnell erreichbar sind.

Generell sind nach Maschinenrichtlinie NOT-HALT-Einrichtungen erforderlich, es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung kommt zum Schluss, dass mit der NOT-HALT-Einrichtung (Not-Stopp) keine zusätzliche Sicherheit erreicht wird. Entscheidend für die Ausstattung der Tür oder des Tores mit NOT-HALT-Einrichtungen ist die jeweilige Gefährdungsbeurteilung. Zum Beispiel sind bei Toren mit Totmannsteuerung NOT-HALT-Einrichtungen nicht erforderlich.

Hinweis:
Schiebe- und Falttüren ohne Break-Out-Funktion in Flucht- und Rettungswegen dürfen nicht mit NOT-HALT-Einrichtung ausgestattet werden, da bei deren Betätigung der Fluchtweg nicht freigegeben werden würde.

Bei Karusselltüren sind immer NOT-HALT-Einrichtungen notwendig. Die ASR A1.7 fordert diese an beiden Zugängen. Da die Not-Halt-Einrichtungen auf der Gebäudeaußenseite im öffentlichen Bereich zu Missbrauch und dadurch zu zusätzlichen Gefährdungen geführt haben, werden gemäß DIN EN 16005 Not-Halt-Einrichtungen nur noch an der Gebäudeinnenseite gefordert. Hier ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für das individuelle System maßgebend.

Nach dem Rückstellen einer Not-Halt-Einrichtung wird durch das Überwachungssystem eine Funktionsprüfung vorgenommen. Ein automatischer Neustart des Türoder Torsystems ist nur dann zulässig, wenn alle sicherheitsbezogenen Funktionen ordnungsgemäß ausgeführt werden.

(4) Türen und Tore mit elektrischem Antrieb dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Netztrenneinrichtung (z. B. Hauptschalter, geeignete Steckverbindungen) besitzen, mit der das System allpolig vom Stromnetz getrennt werden kann. Die Netztrenneinrichtung muss gegen irrtümliches oder unbefugtes Einschalten gesichert sein. Dies gilt sinngemäß auch für pneumatische und hydraulische Antriebe; Restenergien sind ohne Gefährdung von Beschäftigten abzuleiten.

Um ein sicheres Arbeiten am Antrieb oder dem Gesamtsystem zu ermöglichen, ist die Netzzuleitung allpolig (einschließlich Neutralleiter) vom Netz zu trennen. Dies kann durch dafür zugelassene allpolige Hauptschalter oder allpolige Steckvorrichtungen, z. B. Schukostecker, CEE-Stecker, erfolgen. Die Netztrenneinrichtung ist gegen unbeabsichtigtes und/oder unbefugtes Wiedereinschalten bzw. Wiedereinstecken (z. B. durch eine dritte Person) zu sichern. Dies kann zum Beispiel durch Sicherheitsschlösser, Abdeckungen oder Einstecksicherungen erfolgen. Die Sicherung gegen Wiedereinschalten bzw. Wiedereinstecken ist nicht notwendig, wenn die Netztrenneinrichtung im unmittelbaren Arbeits- und Sichtbereich des Monteurs liegt.

Hydraulische oder pneumatische Drucksysteme sind von dem Tür- oder Torsystem zu trennen und drucklos zu machen, um Restenergien abzuleiten.

Gespeicherte Energien sind auf geeignete Weise wirkungslos zu machen. Z. B. sind Akkus vor Beginn der Arbeiten von der Steuerung zu trennen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, soll aus der Bedienungs-/Wartungsanleitung hervorgehen.