I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für abwassertechnische Anlagen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt ist. DA


DA zu § 1 Abs. 2:

Staatliche Rechtsvorschriften sind z. B.

- das Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
- die Wassergesetze der Länder,
- die Verordnungen für den Abwasserbereich,
- Chemikaliengesetz
und
- Gefahrstoffverordnung.