§ 10
Lüftung

(1) Umschlossene Räume von Abwasserableitungsanlagen, die zu Wartungszwecken begangen werden müssen, müssen so belüftet werden können, daß keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, kein Sauerstoffmangel und keine Gase oder Dämpfe in gesundheitsschädlicher Konzentration auftreten. DA

(2) Räume von Abwasserbehandlungsanlagen sowie Regenbecken und Pumpensümpfe, in denen sich gefährliche Stoffe in der Atemluft in gesundheitsschädlicher Konzentration ansammeln können oder in denen es zu Sauerstoffmangel kommen kann, müssen mit einer wirksamen Lüftung ausgerüstet sein. DA


DA zu § 10 Abs. 1:

Neben einer natürlichen Lüftung kann bei Bedarf technische Lüftung erforderlich werden, z. B. durch mobile Kanalbelüfter.

Technische Lüftung gilt als wirksam, wenn z. B. bei Kanälen mindestens ein Luftstrom von 600 m³/h und m² Kanalquerschnitt gegeben ist. Blasende Lüftung ist vorzuziehen.


DA zu § 10 Abs. 2:

Die Forderung nach wirksamer Lüftung beinhaltet, festzustellen, ob eine natürliche Lüftung genügt oder technische Lüftung anzuwenden ist.

Eine wirksame natürliche Lüftung kann z. B. dann gegeben sein, wenn

- eine Quer-, Diagonal- oder eine andere gleichwertige Lüftung vorhanden ist,
- Lüftungsöffnungen nicht verschließbar sind,
- bei Pumpensümpfen und Regenbecken durch eingebaute Rohre eine Kaminwirkung erzeugt wird.

Lüftungsöffnungen, die sich z. B. nur oben und unten in einer Tür befinden, sowie Fenster gelten nicht als wirksame Lüftungsmöglichkeit.

Technische Lüftung gilt bei Pumpensümpfen und Regenbecken als wirksam, wenn z. B. ein mindestens sechsfacher Luftwechsel pro Stunde gegeben ist.