§ 14
Absturzbauwerke, Ablaufleitungen, Düker

(1) Zum Erreichen von Arbeitsplätzen an Absturzbauwerken und Dükern müssen Schachtbauwerke eingerichtet sein. DA

(2) In Absturzbauwerken mit einer Neigung steiler 1:5 müssen neben den Gerinnen Treppen mit Handlauf vorhanden sein.

(3) In begehbaren Kanälen müssen vor Absturzbauwerken Sicherungen gegen Absturz vorhanden sein. DA

(4) Dükereinläufe und Ablaufleitungen, bei denen die Gefahr des Hineinrutschens besteht, müssen wirksam gesichert sein. DA


DA zu § 14 Abs. 1:

Hinsichtlich der Abmessungen von Schachtbauwerken siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 12 und zu § 5 Abs. 13.

DA zu § 14 Abs. 3:

Hinsichtlich der Ausführung von Absturzsicherungen siehe § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG1).


DA zu § 14 Abs. 4:

Wirksame Sicherungen sind z. B. Querstangen oder rechenähnliche Absperrungen. Die Gefahr des Hineinrutschens ist z. B. auch von der Strömungsgeschwindigkeit des Abwassers abhängig.