(1) Belüftungs- oder Umwälzeinrichtungen müssen so ausgerüstet oder angeordnet sein, daß Arbeiten an diesen Einrichtungen von sicheren Standflächen aus möglich sind. DA
(2) Bei Oberflächenbelüftern und Umwälzeinrichtungen müssen die Not-Befehlseinrichtungen im Bereich der Belüftungs- oder Umwälzeinrichtungen angeordnet sein. DA
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
- | bei Becken mit Druckluftbelüftung ausheb- oder schwenkbare Belüftungseinrichtungen eingebaut werden |
oder | |
- | Becken zu Wartungszwecken entleert werden können. |
In Abhängigkeit von der Bauart der Oberflächenbelüfter bzw. Umwälzeinrichtungen (Strömungserzeuger) können eine oder mehrere Not-Befehlseinrichtungen erforderlich sein.