§ 18
Entschwefelungsanlagen

(1) Entschwefelungsanlagen müssen mit technischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die beim Zumischen von Luft zu Faulgas in der Mischstrecke sicherstellen, daß

1. Luft nicht in diejenige Leitung gelangen kann, durch die Faulgas zugeführt wird,
2. Faulgas nicht in die Luftleitung eindringen kann,
3. die Luftzufuhr unterbrochen wird, bevor eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entsteht. DA

(2) Durch eine Temperaturüberwachung muß sichergestellt sein, daß das Faulgas im Entschwefelungsbehälter eine Temperatur von 60 °C nicht überschreitet.

(3) Entschwefelungsanlagen müssen mit technischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die beim Nachfüllen und bei der Entnahme von Reinigungsmasse

1. den Luftzutritt in den Entschwefelungsbehälter gering halten
und
2. eine Selbstentzündung der austretenden Reinigungsmasse sowie eine Gesundheitsgefährdung durch entweichendes Faulgas verhindern. DA

(4) An Entschwefelungsanlagen müssen Leitungen zur Umleitung des Faulgases vorhanden sein.

(5) Faulgasführende Zu- und Ableitungen müssen mit wirksamen flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet sein. DA


DA zu § 18 Abs. 1:

Die rechtzeitige Unterbrechung der Luftzufuhr kann vor Erreichen einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch Auslösung von Abschaltfunktionen mit Hilfe von

- Steuergeräten (z. B. Mengenregler, Gemischregler, Druckregler, Gas- oder Luftmangelsicherungen),
bzw.
- kontinuierlich arbeitenden Analysengeräten oder Gaswarngeräten
sichergestellt werden. Eine Unterbrechung ist angezeigt, wenn
- bei Methan-Überwachung 25 Vol.- % CH4 unterschritten
oder
- bei Sauerstoff-Überwachung 6 Vol.-% O2 überschritten
werden.

Es ist empfehlenswert, durch die Gaswarneinrichtungen einen Voralarm bei folgenden Grenzwerten auszulösen:

- bei Methanunterschreitung von 30 Vol.- % CH4,
- bei Sauerstoffüberschreitung von 3 Vol.- % O2.

Soll mit einer Gaswarneinrichtung das Entstehen einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindert werden, muß die Einrichtung auf die maximale Strömungsgeschwindigkeit des Gases, die maximale Verzögerungszeit des Meßsystems und die Schließzeit des Schnellschlußschiebers abgestimmt sein.


DA zu § 18 Abs. 3:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

- durch zwangläufig wirkende Schleusen sichergestellt ist, daß im Behälter die Explosionsgrenzen nicht erreicht werden
und
- die ausgetragene Masse in einen gegen die Außenluft abgeschlossenen Massecontainer gefüllt wird.


DA zu § 18 Abs. 5:

Hinsichtlich flammendurchschlagsicherer Armaturen siehe § 17 Abs. 6 und 7.