§ 20
Gasfackeln

Gasfackeln müssen so eingerichtet und angeordnet sein, daß Versicherte durch unverbrannte Gase, Flammen oder heiße Teile nicht gefährdet werden. DA


DA zu § 20:

Gefährdungen können vermieden werden, wenn z. B. Gasfackeleinrichtungen

- mit Brennmuffeln ausgerüstet sind oder der Abstand verdeckt brennender Gasfackeln zu Gebäuden und Verkehrswegen mindestens 5 m beträgt; bei frei brennenden Gasfackeln ist im Regelfall ein größerer Abstand notwendig,
- mit selbsttätig wirkenden Zündeinrichtungen und einer Flammenüberwachung ausgerüstet sind,
- eine ausreichende Explosionsfestigkeit besitzen
und
- ein ausreichender Schutzbereich um mögliche Flammenaustrittsöffnungen (Luftansaugöffnungen) während des Betriebes gesperrt ist.