Gasfackeln müssen so eingerichtet und angeordnet sein, daß Versicherte durch unverbrannte Gase, Flammen oder heiße Teile nicht gefährdet werden. DA
Gefährdungen können vermieden werden, wenn z. B. Gasfackeleinrichtungen
| - | mit Brennmuffeln ausgerüstet sind oder der Abstand verdeckt brennender Gasfackeln zu Gebäuden und Verkehrswegen mindestens 5 m beträgt; bei frei brennenden Gasfackeln ist im Regelfall ein größerer Abstand notwendig, |
| - | mit selbsttätig wirkenden Zündeinrichtungen und einer Flammenüberwachung ausgerüstet sind, |
| - | eine ausreichende Explosionsfestigkeit besitzen |
| und | |
| - | ein ausreichender Schutzbereich um mögliche Flammenaustrittsöffnungen (Luftansaugöffnungen) während des Betriebes gesperrt ist. |