§ 25
Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat für abwassertechnische Anlagen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist den Versicherten bekanntzumachen. DA

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.


DA zu § 25 Abs. 1:

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.

Die Betriebsanweisung umfaßt z. B. auch sicherheitsrelevante Angaben über

- betriebliche Ergänzungen zu Gebrauchsanleitungen des Herstellers, Einführers oder Lieferers technischer Erzeugnisse (z. B. In- und Außerbetriebnahme),
- Benennung des Aufsichtführenden bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen,
- Verhalten beim Auftreten und Beseitigen von Störungen,
- einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan,
- Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Bei der Aufstellung der Betriebsanweisung soll der Unternehmer die Betriebsanweisung gemäß § 20 Gefahrstoffverordnung berücksichtigen.

Die Forderung nach Bekanntmachung ist z. B. erfüllt, wenn die Betriebsanweisung dem Versicherten am Betriebsort jederzeit zugänglich ist oder gegen Unterschrift ausgehändigt wird.