(1) Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit in abwassertechnischen Anlagen und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen über
- | Sicherheitsbestimmungen, |
- | Betriebsanweisung |
und | |
- | die bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen |
zu unterweisen. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festgehalten und eine Teilnehmerliste geführt wird.
Hinsichtlich der Unterweisung und Koordinierung von Arbeiten siehe auch § 6 und 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).