§ 27
Hygiene

(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verminderung der Infektionsgefährdung auf abwassertechnischen Anlagen zu treffen. DA

(2) Die Versicherten müssen verschmutzte Schutz- und Arbeitskleidung in den dafür vorgesehenen Einrichtungen getrennt von Straßenkleidung aufbewahren. DA

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß verschmutzte Schutz- und Arbeitskleidung gereinigt wird. DA

(4) Der Unternehmer hat geeignete Hautschutz-, Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel sowie hygienische Mittel zum Trocknen der Hände zur Verfügung zu stellen. DA

(5) Die Versicherten dürfen in Arbeitsbereichen, in denen eine Infektionsgefahr besteht, nicht essen und trinken. Vor Einnahme von Speisen und Getränken sind die Hände zu reinigen. DA


DA zu § 27 Abs. 1:

Die Festlegung der Maßnahmen sollte im Einvernehmen mit dem Betriebsarzt erfolgen. Als Maßnahmen zur Verminderung von Infektionsgefährdung sind insbesondere diejenigen anzusehen, die von den Gesundheitsbehörden zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen empfohlen werden.

Hierzu gehört auch, für die einzelnen Bereiche entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigen sowie Ver- und Entsorgung schriftlich festzulegen und ihrer Durchführung zu überwachen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Übertragung von Infektionskrankheiten durch Arbeitsgeräte oder sonstige Ausrüstungsgegenstände auf Versicherte außerhalb der abwassertechnischen Anlagen vermieden wird.

Arbeitsgeräte bzw. Ausrüstungsgegenstände, die nicht ausschließlich in abwassertechnischen Anlagen eingesetzt werden, können z. B.

- Fahrzeuge,
- Gurte,
- Maschinen

sein.

Eine Übertragung von Infektionskrankheiten kann z. B. durch geeignete Reinigung oder Desinfektion vermieden werden.


DA zu § 27 Abs. 2:

Hinsichtlich der Einrichtungen siehe § 21 Abs. 3.


DA zu § 27 Abs. 3:

Diese Forderung ist z. B. auch dann erfüllt, wenn betriebseigene Einrichtungen zum Waschen und Trocknen zur Verfügung stehen.


DA zu § 27 Abs. 4:

Es empfiehlt sich, mit dem Betriebsarzt einen arbeitsplatzbezogenen Hautschutzplan aufzustellen.

Desinfektionsmittel wirken auf den natürlichen Schutzfilm der Haut ein und können bei unsachgemäßer Anwendung zu Hautschäden führen.

Hygienische Mittel zum Trocknen der Hände sind z. B. Einmalhandtücher. Zur hygienischen Reinigung gehört auch eine Entnahme der Reinigungsmittel aus Direktspendern.


DA zu § 27 Abs. 5:

Auch beim Rauchen mit verschmutzten Händen besteht Infektionsgefahr.