

§ 28
Rattenbekämpfung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in abwassertechnischen Anlagen Ratten bekämpft werden. DA
Die Rattenbekämpfung dient dem Ziel, der Infektionsgefahr (Leptospirose) bei Einwirkung von Rattenurin auf verletzte Körperteile entgegenzuwirken.