(1) Arbeitsstellen im Bereich des Straßenverkehrs müssen ausreichend gesichert werden. DA
(2) Zum sicheren Abheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen hat der Unternehmer geeignete Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese Werkzeuge zu benutzen. DA
(3) Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten einen zuverlässigen, mit den Gefahren und den Schutzmaßnahmen vertrauten Versicherten als Aufsichtführenden zu benennen. DA
(4) Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen dafür zu sorgen, daß Gefahren durch Stoffe ermittelt und für den Gefahrfall geeignete Maßnahmen festgelegt werden. DA
(5) Bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muß mindestens eine Person außerhalb des umschlossenen Raumes zur Sicherung anwesend sein. DA
(6) Abhängig von den Gefährdungen müssen Versicherte beim Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen erforderlichenfalls mit einer Seilsicherung gesichert werden. DA
(7) Schächte dürfen nur begangen werden, wenn deren lichte Weite mindestens 1 m beträgt. DA
(8) Abweichend von Absatz 7 darf auch in Schächten ab 0,8 m lichte Weite eingestiegen werden, wenn zuvor geprüft worden ist, ob besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
(9) Kanäle dürfen nur begangen werden, wenn deren lichte Höhe mindestens 1 m beträgt. Dies gilt nicht, wenn für Kanäle mit einer lichten Höhe | 0,8 m ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. DA
(10) Bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen bis 5 m Tiefe ist bei einem Aufenthalt in Räumen mit größerer Ausdehnung oder erschwerter Fluchtwege von jedem Einsteigenden ein frei tragbares, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät (Selbstretter) mitzuführen. Selbstretter sind auch bei Arbeiten in Tiefen von mehr als 5 m mitzuführen, wenn die Seilsicherung gelöst wird. Filtergeräte sind nicht zulässig. DA
(11) Versicherte dürfen sich während des Reinigens nicht in einer Leitungsstrecke oder einem anderen umschlossenen Raum von abwassertechnischen Anlagen aufhalten, wenn durch die Art des Reinigungsgerätes oder -verfahrens eine Gefahr besteht. DA
(12) Bei Verwendung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Schutzmaßnahmen gegen erhöhte Gefährdung durch elektrischen Strom getroffen werden. DA
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Art und Aufstellung von Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO entsprechen.
Siehe auch "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) und Abschnitt 4.5 der "Sicherheitsregeln für den Betrieb von Fernwärmenetzen" (ZH 1/110).
Geeignete Werkzeuge sind z. B. Deckelheber.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe auch § 36 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Hinsichtlich der Ermittlung von Gefahren durch Stoffe und dagegen zu treffender Schutzmaßnahmen siehe auch Abschnitt 5.2 der "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (ZH 1/177).
Nur eine Person zur Sicherung außerhalb des umschlossenen Raumes ist dann ausreichend, wenn technische Geräte (z. B. Abseil- und Rettungshubgerät) zur Rettung von Versicherten einsatzbereit sind.
Zur Sicherung gehört auch, daß
- | die Personen im und am Schacht in ständiger Sicht- oder Sprechverbindung stehen, |
- | bei Aufenthalt z. B. im Kanal sich zur Aufrechterhaltung der Sichtverbindung weitere Personen z. B. auf der Kanalsohle befinden. |
Die Anzahl der Personen zur Aufrechterhaltung der Sicht- oder Sprechverbindung richtet sich nach der Art des Bauwerkes.
Hinsichtlich der erforderlichen Seilsicherung in Abhängigkeit von den Gefährdungen siehe Abschnitt 5.7.3 der "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (ZH 1/177).
Besondere Sicherheitsmaßnahmen können z. B. sein
- | zusätzliche Belüftung, |
- | ständige Seilsicherung. |
Betriebstechnische Gründe können z. B. Instandsetzungsarbeiten oder Beseitigen von Störungen sein. Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind z. B. Rückhaltung des Abwasserzuflusses zum Arbeitsbereich.
Das Verbot der Verwendung von Filtergeräten gilt auch für Fluchtfilter.
Eine Gefahr besteht z. B. beim Einsatz von
- | Windenzuggeräten (Kanalspirale, Lockerungsketten, Kanallenker), |
- | Hochdruckspülgeräten, |
- | Schwallspülung (Spültüren, Absperrschieber usw.), |
- | Stauschild (Spülapparat), |
- | Kanalreinigung mit laufenden Kugeln. |
Umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen gelten als begrenzt leitfähige Räume; siehe DIN VDE 0100-706 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Begrenzt leitfähige Räume".
Als Schutzmaßnahme stehen gleichberechtigt nebeneinander
- | Schutzkleinspannung, |
- | Schutztrennung. |