(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ortsfeste und nicht ortsfeste Gaswarneinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich oder, falls vom Hersteller vorgeschrieben, in kürzeren Zeitabständen von einem Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Nicht ortsfeste Gaswarneinrichtungen müssen zusätzlich vor jedem Einsatz einer Funktionsprüfung unterzogen werden.
(2) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu dokumentieren. DA
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Anlagen, Maschinen oder Geräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand des technischen Arbeitsmittels beurteilen kann.
Sachkundige sind z. B. Betriebsingenieure, Maschinenmeister oder für die durchzuführenden Prüfungen besonders ausgebildetes Fachpersonal, z. B. des Geräteherstellers.
Hinsichtlich der Prüfung auf Funktionsfähigkeit vergleiche:
- | Merkblatt "Instandhaltung von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8.2), |
- | Merkblatt "Instandhaltung von nicht ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/108.2), |
- | Merkblatt "Einsatz von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8.3), |
- | Merkblatt T 032a "Instandhaltung von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für brennbare Gase und Dämpfe". |
Die Forderung nach Dokumentation ist z. B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einem Prüfbericht oder mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesen sind.