§ 37
Faulgasführende Anlagen und Anlagenteile

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß faulgasführende Anlagen und Anlagenteile vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeitabständen, nach Änderung oder Instandsetzung auf sicheren Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft werden. Bei erdgedeckten Anlagen und Anlagenteilen und bei Anlagenteilen mit Brandschutzisolierung ist eine örtliche stichprobenartige Prüfung ausreichend. DA

(2) Der Unternehmer darf faulgasführende Anlagen und Anlagenteile erstmalig sowie nach Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb nehmen, nachdem sie auf Dichtheit geprüft worden sind. DA

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß geschweißte Leitungsverbindungen, die am Betriebsort zur Verbindung von Anlagenteilen für Faulgas hergestellt werden, vor Inbetriebnahme stichprobenartig einer zerstörungsfreien Prüfung zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Schweißverbindung unterzogen werden. DA

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 von einem Sachkundigen durchgeführt werden und das Ergebnis der Prüfungen dokumentiert wird. DA


DA zu § 37 Abs. 1:

Die angemessenen Zeitabstände für die wiederkehrenden Prüfungen sind abhängig von der Betriebsweise, von der Art des Ausrüstungsteiles, von dem verwendeten Werkstoff und von gasspezifischen Gegebenheiten.

Diese Forderung ist z. B. bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen erfüllt, wenn die Anlagen und Anlagenteile mindestens alle 4 Jahre geprüft werden, soweit nicht vom Hersteller kürzere Fristen angegeben werden.

Die Forderung der stichprobenartigen Prüfung bei erdgedeckten Anlagen und Anlagenteilen ist z. B. erfüllt, wenn mindestens 10 % der geschweißten Verbindungen mittels Durchstrahlung oder Ultraschall geprüft und von der Schweißaufsicht beurteilt werden. Bei nicht ausreichender Schweißqualität ist der Prüfumfang nach Angaben der Schweißaufsicht zu erhöhen.


DA zu § 37 Abs. 2:

Die Dichtheitsprüfung wird an faulgasführenden Anlagen oder Anlagenteilen durchgeführt, und zwar zusätzlich zu den z. B. für Druckbehälter vorgeschriebenen und den beim Hersteller vorgenommenen Prüfungen an Rohren und Armaturen.

Hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen siehe auch DVGW-Merkblatt G 469 "Druckprüfverfahren für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung".


DA zu § 37 Abs. 3:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn geschweißte Verbindungen mittels Durchstrahlung oder Ultraschall geprüft werden.

Stichprobenartige Prüfung siehe Durchführungsanweisungen zu § 37 Abs. 1.


DA zu § 37 Abs. 4:

Die Forderung nach Dokumentation ist z. B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einem Prüfbericht oder mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesen sind.