(1) An Becken und Gerinnen müssen geeignete Sicherungen vorhanden sein, die Abstürze von Versicherten verhindern. Dies gilt nicht für unterirdische Gerinne mit einem Gefälle bis 1:10 oder wenn an Gerinnen bei Absturzhöhen von weniger als 1 m keine Gefährdungen zu erwarten sind. DA
(2) Sind an oberirdischen Gerinnen mit weniger als 1 m Absturzhöhe keine Gefährdungen infolge eines Absturzes zu erwarten, müssen die Umfassungswände mindestens 0,3 m aus dem Boden hervorstehen. DA
(3) Sind bewegliche Absturzsicherungen erforderlich, müssen sie klappbar, schiebbar oder steckbar ausgeführt sein. Absturzsicherungen in Form von Ketten und Seilen sind nicht zulässig. DA
(4) Abdeckungen müssen so ausgeführt sein, daß sie sicher zu handhaben und gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind und den betrieblichen Belastungen standhalten. DA
Geeignete Absturzsicherungen sind z. B. 1 m hohe fest angebrachte Geländer oder entsprechend hochgezogene Umfassungswände.
Hinsichtlich Ausführung der Geländer siehe § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Bei Schrägen mit einer Böschungsneigung bis 1:1 können geeignete Bepflanzungen eine Sicherungsmaßnahme sein.
Gefährdungen bestehen z. B., wenn
- | aufgrund hoher Strömungsgeschwindigkeit Versicherte abgetrieben werden können, |
- | Stürze auf scharfkantige Einbauten möglich sind. |
Bewegliche Absturzsicherungen können z. B. an Zugängen zu Leitern und Treppen oder an Montageöffnungen erforderlich sein. Zweckmäßig werden sie vor dem Öffnen von Montageöffnungen aufgestellt.
Diese Forderung ist z. B. dann erfüllt, wenn
- | Abdeckungen von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können, |
- | klappbare Abdeckungen in geöffnetem Zustand festgestellt werden können, |
- | schwere Abdeckungen zusätzlich mit Gewichtsausgleich, hydraulisch betätigten Hubeinrichtungen oder Gasdruckfedern ausgestattet sind. |
Siehe auch DIN 1055 Teil 3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten".