(1) Arbeitsplätze, Arbeitsbühnen und Wartungspodeste müssen so angeordnet, eingerichtet und beschaffen sein, daß von ihnen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist. DA
(2) Standplätze von Arbeitsplätzen, Arbeitsbühnen und Wartungspodesten müssen rutschhemmend ausgeführt und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. DA
Siehe auch § 18 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Standplätze sind z. B. rutschhemmend, wenn der Bodenbelag (z. B. Gitterroste) der Bewertungsgruppe der Rutschgefahr R 12 gemäß "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) entspricht.
Siehe auch "Merkblatt für Stahlroste" (ZH 1/196).
Die Forderung nach Trittsicherheit schließt ein, daß Gitterroste bzw. Standplätze, soweit betrieblich möglich, nicht überflutet werden und damit die rutschhemmenden Eigenschaften nicht durch abgelagerte Feststoffe vermindert werden.