§ 8
Hebeeinrichtungen

Für die Handhabung von Lasten müssen geeignete Hebeeinrichtungen vorhanden sein. DA


DA zu § 8:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

- ein Träger für ein mobiles Hebezeug eingebaut ist,
- ein gegen Verschieben und Auseinandergleiten der Füße gesicherter Dreibock aufgestellt werden kann,
- eine ausreichende Standfläche vorliegt, die sowohl von der Größe als auch von der Belastung her für ein Fahrzeug mit schwenk- und teleskopierbarem Ausleger (Kranarm) ausgelegt ist; siehe auch DIN 1055-3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten",
- senkrecht über Ausrüstungsteilen und Montageöffnungen ein fest angebrachter Anschlagpunkt (Lasthaken) vorhanden ist.

Lasten können z. B. Pumpen, Luftverdichter sein.