§ 9
Ausstiege

Becken, in denen Ertrinkungsgefahr besteht, müssen in jedem für sich abgeschlossenen Beckenteil an günstigen Stellen mit fest eingebauten Notausstiegen ausgerüstet sein. DA


DA zu § 9:

Ertrinkungsgefahr ist in Becken bei einer Wassertiefe von 1,35 m anzunehmen.

Die Anzahl und Lage der Notausstiege ist günstig, wenn abhängig von den Abmessungen und der Beschaffenheit der Becken keine Schwimmstrecken von mehr als ca. 15 Meter zurückzulegen sind.

Notausstiege können z. B. sein

- Steigleitern,
- Steigeisengänge
oder
- Steigkästen, wenn z. B. Räumeinrichtungen innerhalb von Becken vorhanden sind.